AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Comretix GmbH, In Grubenäcker 6/1, 78532 Tuttlingen im Weiteren als COMRETIX bezeichnet.



1. Allgemeines


1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die vorliegende Geschäftsbeziehung (z.B. Kauf- und/oder Servicevertrag zwischen COMRETIX und Ihnen sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Onlinemedien etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgt sind. Mit der Auftragserteilung erkennen Sie die Geltung dieser Bedingungen an. Diese Bedingungen sind nicht anwendbar, wenn Sie die Produkte nicht direkt von COMRETIX beziehen.

2. Andere Vereinbarungen, abweichend zu unseren Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Abweichende Bedingungen des Kunden oder Auftraggebers erkennen wir nicht an, so dass auch Schweigen auf Zusendung etwaiger abweichender Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung derselben gilt.

3. Bei Abschluss mehrerer Verträge behalten diese grundsätzlich ihre rechtliche Unabhängigkeit und bilden keine rechtliche Einheit.



2. Angebote, Preise, Vertragsabschluss


1. Unsere Preise richten sich nach dem jeweils gültigen Angebot. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht eine ausdrückliche Angebotsgültigkeit vermerkt ist. Angebote verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben, zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation, Anfahrt und sonstigen Nebenkosten.

2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.

3. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung/Leistung durchgeführt, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung/Leistung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

4. Eigenschaften der Produkte, die Sie nach den öffentlichen Äußerungen von COMRETIX oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind.

5. Garantien sind nur verbindlich für COMRETIX, wenn und soweit sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von COMRETIX aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.

6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.

7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

8. Durch die Bestellung von Software bevollmächtigt der Kunde die Firma COMRETIX, im Zuge der Softwareinstallation die Lizenzbedingungen der jeweiligen Software in seinem Namen zu akzeptieren.



3. Lieferfristen und Termine


1. Lieferfristen- und Termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Kunden/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Schadenshaftung ist begrenzt auf die Werte des Vertragsgegenstandes.

3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unsere Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten/Hersteller stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Kunden/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Kunde/Auftraggeber als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.

4. Dem Kunden/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.



4. Erfüllungsort, Lieferung, Verpackungskosten, Gefahrübergang


1. Erfüllungsort ist Tuttlingen

2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Kunden/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.

3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschl. der Beschlagnahme auf den Kunden/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.

4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Nimmt der Kunde/Auftraggeber ordnungsgemäßer Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Kunden der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Kunden die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Kunden als Mindestschaden 25% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

6. Transportmittel und Verpackung bestimmt COMRETIX nach billigem Ermessen. Versand-, Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Die Entsorgung sämtlicher Verpackungen ist Sache des Kunden.



5. Zahlungsbedingungen


1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Schecks werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.

3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4. Ab Fälligkeit ist COMRETIX berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, soweit COMRETIX nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann und der Kunde nicht nachweist, dass COMRETIX keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden erlitten hat.

Ist der Kunde mit einem wesentlichen Teil des zu zahlenden Gesamtbetrages (15 % des geschuldeten Gesamtbetrages) in Verzug und zahlt er trotz einer Nachfrist von 2 Wochen nicht sämtliche Rückstände, so kann COMRETIX ganz oder teilweise von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Stattdessen ist COMRETIX im Fall des Rückstandes von 15 % des Gesamtbetrages auch berechtigt, die Leistung (Vertragsgegenstand) zurückzunehmen oder zurückzuhalten, bis der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt.

Im obigen Fall kann COMRETIX die Rechte auch ohne Nachfristsetzung geltend machen, sofern dies durch besonderes Interesse, z.B. im Fall der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, gerechtfertigt, ist. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden/Auftraggebers zulässig.



6. Eigentumsvorbehalt


1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung.

2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Bedingungen. Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen.

3. Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufspreis, so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist er nicht berechtigt.

4. Wird Vorbehaltsware vom Kunde/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Kunde/Auftraggeber mit Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.

5. Bei Zahlungsverzug des Kunden/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des Kunden/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen sind wir berechtigt:

a) die Ermächtigung der Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;

b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden/Auftraggebers zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;

c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;

d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös Gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandene Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.

6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden/Auftraggebers die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, sie zu verwenden, oder sie einzubauen, oder ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.

7. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

8. Auf Verlangen des Kunden/Auftraggebers werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Kunde/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten ohne Voranmeldung, ggf. mit Fahrzeugen zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.



7. Installationsvoraussetzungen und Verpflichtungen


Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass für einen sicheren Betrieb der Anlage die Umgebungs- sowie die elektrischen Anschlussbedingungen sichergestellt sind. Herstellerangaben sind vom Kunden einzuhalten. Zur Installation gelten die aktuellen Installationsanweisungen.

Wir übernehmen keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte des Kunden von anderen Herstellern anzuschließen.

Der Kunde hat vor der Installation/Instandsetzungen eine Datensicherung selbständig durchzuführen und uns ggf. zur Verfügung zu stellen.



​8. Gewährleistung


1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen die schriftliche, ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten (vgl. §§ 377, 378 HGB) voraus.

Soweit ein von COMRETIX zu vertretender Mangel vorliegt, leistet COMRETIX Gewähr nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung.

Ist COMRETIX zur Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht in der Lage oder schlägt die Mängelbeseitigung in sonstiger Weise fehl, so kann der Kunde eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung mit der Erklärung setzen, dass er nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung bzw. Mangelhaftigkeit der Ersatzleistung den Vertrag rückgängig macht (Ausschluss der Wandlung nur bei unerheblicher Beeinträchtigung) oder die Vergütung herabsetzt (Minderung).

Weitergehende Ansprüche gleich aus welchen Rechtsgründen- sind ausgeschlossen.

Insbesondere haftet COMRETIX nicht für Folgeschäden.

Eingriffe Dritter oder Eingriffe des Kunden, insbesondere auch Ergänzungen etc. durch Fremdleistungen jedweder Art, in den Leistungsgegenstand (Hardware/Software) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch COMRETIX, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

Kosten, die durch erforderliche Arbeiten aufgrund unberechtigter Eingriffe Dritter entstehen, trägt der Kunde.

Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Übergabe/Abnahme, spätestens vier Wochen nach Auslieferung und beträgt zwölf Monate.

Nicht unter die Gewährleistungsfrist fallen Verbrauch, Verschleiß sowie auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführende Störungen und Leistungseinschränkungen z.B. durch die Verwendung von Zubehör/Verbrauchsmaterial (Papier, Kabel, Toner etc.), das nicht den COMRETIX - Qualitätsdefinitionen entspricht.

Datenträger sind vom Kunden nach Überlassung unverzüglich zu prüfen. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. COMRETIX leistet Gewähr durch Ersatzlieferung. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgekosten oder Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen.

Soweit COMRETIX Gewährleistungsarbeiten zu erbringen hat, kann der Kunde die Durchführung dieser Arbeiten nur während der üblichen Geschäftszeiten von COMRETIX verlangen.
Die Gewährleistung umfasst nicht:

- sämtliche Fahrtkosten und Wegezeiten

- die Stellung eines Ersatzgerätes

- eine Störungsbeseitigung innerhalb einer vorgegebenen Reaktionszeit

- Verschleißteile wie Bildschirmpanels, Bildtrommeln, Druckköpfe, Toner, Akkus etc.

- Siehe auch Punkt 8 Gewährleistung/Haftung Absatz 4

- bei Garantieleistungen die über die Herstellergarantie abgedeckt sind (z. B. Austausch von Hardware) ist die Arbeitszeit für die Wiederherstellung des Systems (z. B. Rückspielung der Daten, Neuinstallation und Konfiguration von Programmen usw.) nicht enthalten und vom Kunden separat zu bezahlen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand während der Gewährleistungspflicht weiterverkauft.

COMRETIX berechnet vom Kunden in Anspruch genommene Leistungen nach Aufwand, die aufgrund eines Fehlers notwendig wurden, der nicht von COMRETIX zu vertreten ist.

2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, bzw. Fertigstellung der vereinbarten Leistung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen drei Tagen beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung, bzw. Fertigstellung der vereinbarten Leistung bei dem Kunde/Auftraggeber zu rügen, nicht offensichtliche Mängel binnen 3 Tagen nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

3. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

4. Unsere Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen bei

a) Schäden und Verlusten, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation, Bedienung, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind.

b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen,

c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung,

d) Transportschäden;

e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;

f) Schäden, die beim Kunden/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starker Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind (siehe Punkt 7 – Installationsvoraussetzungen)

g) Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;

h) schlechter Instandhaltung der Ware durch den Kunden/Auftraggeber.

6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls bei Vertragsabschluss keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Bei preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der Kunde kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in der Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Bedienungsanleitungen, Installationsanleitungen, etc..., sowohl auf Papier und Datenträgern, können in sämtlichen Sprachen verfasst sein. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen Zusicherung.

7. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten ab.

8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.

9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein Gewährleistungsfall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten des Kunden/Auftraggebers.

10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung, Falschlieferungen sowie sonstige Reparaturaufträge sind uns Fracht- und portofrei zuzusenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem Kunden/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen berechtigt, den Kunden/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der Nachbesserung unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.

12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr von 15% des Warenwertes (mind. € 25,00) zzgl. ges. MwSt. erhoben werden. Der Kunde/Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuelle Aufarbeitung zurückgenommener Lagerwaren.

13. Ein Umtausch von Software, bei welcher die Verpackung durch den Kunde/Auftraggeber geöffnet wurde, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Schäden und Folgeschäden durch Datenverlust. Der Kunde/Auftraggeber hat selbst für seine Datensicherung Gewährleistung zu tragen.

15. Datenverlust durch Neuaufsetzen der Systeme, Austausch oder Neuformatierung der Datenträger sind generell von der Haftung ausgeschlossen.

16. Ebenfalls übernehmen wir keine Gewährleistung auf Fremdsoftware die nicht von COMRETIX selbst hergestellt wird.

17. Falls es bei Programmen und Einstellungen Hilfe von Dritten bedarf, sind diese Kosten vom Kunden zu entrichten

18. Schulungen sowie Einweisungen sind nicht Bestandteil von Lieferungen und können auf Wunsch schriftlich in Auftrag gegeben werden. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Siehe auch Punkt 2.3.



9. Mitwirken des Kunden bei Mängel


1. Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Kunde die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung die notwendigen Informationen mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an Hardware- oder im Netz des Kunden einzustellen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.
3. Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
4. Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in dem vor dem Ausfall vom Kunden zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der Kunde in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.
5. Wird der Besteller wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.



10. Export


Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Kunde allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Kunde wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.



11. Geheimhaltung


Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.



12. Hard- und Softwarepflege


Für die Pflege von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages. Es gelten hierfür unsere Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Hard- und Softwarepflege.



13. Haftung


1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden/Auftraggebers stehen, zugestanden werden, haftet COMRETIX außer bei Körperschäden oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Kunden/Auftraggeber wird entsprechend Absatz 1 beschränkt.

3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung.

4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Körperschäden oder COMRETIX oder seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

5. Für sämtliche Daten und Programme welche bereits vorhanden sind, hinzugefügt wurden und oder hinzugefügt werden übernehmen wir ausdrücklich keinerlei Haftung. Des Weiteren übernehmen wir ausdrücklich keine Haftung für die Verarbeitung und Auswertung von Daten, sowie deren Folgeschäden.

6. Die Haftung für Mangelfolgeschäden für Sach- und Vermögensschäden ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.



14. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand


Für diese Geschäftsbedingungen sowie unsere gesamten Rechtsbeziehungen zu dem Kunden und zu Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Anderes nationales Recht, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973 sowie das einheitliche UN-Kaufrecht und das CISG) werden ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist der Firmensitz von COMRETIX.



15. Unwirksamkeit von Einzelbestimmung (Salvatorische Klausel)


Sollte eine Regelung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung ist einvernehmlich so zu ersetzen, dass der mit dem Vertrag angestrebte Zweck möglichst erfüllt ist.



Stand November 2018